24.01.2025
Individuelle Prämienverbilligung
Anpruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten und Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Einreichfrist ist bis spätestens 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Personen, die nicht angeschrieben werden, können unter www.svasg.ch/ipv das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Wer erteilt Auskünfte?
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder 071 282 61 91.
Einreichfrist ist bis spätestens 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Personen, die nicht angeschrieben werden, können unter www.svasg.ch/ipv das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Wer erteilt Auskünfte?
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder 071 282 61 91.